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Baulasten und Dienstbarkeiten

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) fordert in bestimmten Fällen eine rechtliche Sicherung. Zweck der rechtlichen Sicherung ist die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben ergeben.
Die häufigsten Anwendungsfälle entsprechend der Nutzung sind:
  • Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche
    (§ 4 Absatz 1 BbgBO),
  • Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken
    (§ 4 Absatz 2 BbgBO)
  • Übernahme der gesetzlich geforderten Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück (§ 6 Absatz 2 BbgBO)
  • Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen (§ 12 Absatz 2 BbgBO)
  • Einhaltung des Brandschutzabstandes zwischen Gebäuden (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 BbgBO)
  • Errichtung notwendiger Stellplätze auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück (§ 49 Absatz 2 Nummer 1 BbgBO)

Außer in diesen Fällen kann eine rechtliche Sicherung auch bei Abweichungsentscheidungen nach § 67 BbgBO erforderlich sein.

Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Erbbauberechtigte können ihr Erbbaurecht in entsprechender Weise belasten.
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

Wenn Sie beabsichtigen, die Eintragung einer Baulast zu beantragen, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit einem der aufgeführten Ansprechparter/innen auf.

Dienstbarkeiten

In der Zeit zwischen dem 01.06.1994 und dem 30.06.2016 wurde im Land Brandenburg die rechtliche Sicherung durch Dienstbarkeiten vorgenommen. Auskünfte über eventuelle Belastungen (Dienstbarkeiten) in dem betreffenden Zeitraum können nur über das jeweilige Grundbuch eingeholt werden. Die Dienstbarkeiten behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.