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Bauvorhaben

Sie beabsichtigen, ein Bauvorhaben (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung) durchzuführen und benötigen die dafür erforderlichen Genehmigungen? Im Folgenden finden Sie alle notwendigen Schritte, um ein Bauvorhaben zu realisieren.

Bauplanungsrecht

Der wichtigste Punkt für die Einschätzung, ob Ihr Bauvorhaben realisierbar ist und welchen Weg zur Genehmigung Sie einschlagen müssen, ist die planungsrechtliche Lage des Grundstücks.

Genehmigungsfreie Vorhaben

Wenn Sie bereits wissen, dass das betroffene Grundstück bebaubar ist, so stellt sich die Frage, ob es sich eventuell um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme handelt.

Bauanzeige

Sollten Sie Ihr Bauvorhaben in der Liste der genehmigungsfreien Vorhaben nicht gefunden haben, so können Sie eventuell das Bauanzeigeverfahren nach § 62 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in Anspruch nehmen, wenn sämtliche erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Baugenehmigung

Sind die Voraussetzungen zur Nutzung eines Anzeigeverfahrens nicht in sämtlichen Punkten erfüllt, so ist für Ihr Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren nach §  63 oder § 64 BbgBO erforderlich.

Sie müssen daher einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.

Dieser Antrag ist frühzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Beilegung aller erforderlichen Bauvorlagen beim Fachbereich Bauordnung und Kataster des Landkreises Oberhavel einzureichen.

Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen

Ein Dachboden soll zu einem Wohnraum umgebaut werden, ein Büroraum soll zukünftig als Wohnung genutzt werden, eine betriebliche Anlage soll um Lagerhallen erweitert werden?

Soll die genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage verändert oder ergänzt werden und werden dadurch andere oder weitergehendere Anforderungen seitens des öffentlichen Baurechts gestellt, bedarf die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung.

Voranfrage

Während der Erarbeitung der Bauvorlagen ergeben sich hin und wieder Fragen zur Genehmigungsfähigkeit einzelner Sachverhalte. Um dies abzuklären, können Sie eine schriftliche Voranfrage stellen.

Fliegende Bauten

Planen Sie die Aufstellung eines Schaustellergeschäfts oder eines Zeltes, einer Bühne oder ähnliches für einen zeitlich begrenzten Zeitraum (bis zu 3 Monaten), so handelt es sich hierbei um die Errichtung von sogenannten “Fliegenden Bauten“, die zwar keiner Baugenehmigung, aber einer Ausführungsgenehmigung bedürfen.

Bautechnische Nachweise

Für die meisten Bauvorhaben ist die Anfertigung bautechnischer Nachweise erforderlich. Diese unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Prüfpflicht und sind dann Bestandteil der Bauvorlagen.

Anforderungen an die elektronischen Bauvorlagen

Die vollständigen Anforderungen an die elektronischen Bauvorlagen finden Sie hier.