Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung für Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und daher nur beeinträchtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
- eine drohende Behinderung zu verhüten,
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
- den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Die Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensabhängig und wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Darüber hinaus werden die Leistungen nur bewilligt, wenn keine anderen Ansprüche gegenüber etwa einer Krankenkasse, dem Arbeitsamt oder einem Unfall- oder Rentenversicherungsträger bestehen (Nachrangprinzip der Sozialhilfe).
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe (gemäß Teil 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) zählen:
- Heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
- Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, um am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können
- Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
- Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
- Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben